§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Mitarbeiter des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen hat der Unternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Unternehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Unternehmer von seinen Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Unternehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmers.
5. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Unternehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht bei einer Warenlieferung auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Zugang der Fertigmeldung auf den Besteller über oder sobald er die Leistungen in Gebrauch nimmt, einer förmlichen Abnahme bedarf es nicht.
§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel
1. Der Unternehmer haftet, wenn seine Leistung zur Zeit der Abnahme Sach- oder Rechtsmängel aufweist. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn seine Leistung nicht den Regeln der Technik entspricht.
2. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Bestellers auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so ist der Unternehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
3. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken beträgt fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre. Im Verhandlungsprotokoll können abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart werden.
4. Die Einzelheiten der Gewährleistung ergeben sich unmittelbar aus dem BGB. Abweichend hiervon ist jedoch die Wandelung ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Unternehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt (Mit-)Eigentum des Unternehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an den einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rech-nungswert) auf den Unternehmer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Unternehmer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Unternehmer ab. Der Unternehmer ermächtigt ihn widerruflich, die den Unternehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Unternehmer ist zulässig.
4. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Unternehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Unternehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 13 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprache auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dörpen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung an Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.